von Herrn Sven Schmidchen, Windmühlenstr. 36 in 45147 Essen (nachfolgend: “Stellenfabrik”)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (“Klienten”). Die AGB gelten nur, wenn es sich bei dem Klienten um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über die Erbringung von Online-Marketing, Consulting- oder Recruiting-Leistungen. Sofern nichts anderes vereinbart gelten die AGB in der dem Klienten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auf für gleichartige künftige Verträge, ohne das hierauf im Einzelfall erneut hinzuweisen ist.
(3) Ein Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Klienten in beidseitig unterschriebener Schriftform beider Vertragsparteien haben auf jeden Fall Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Leistungen von Stellenfabrik
(1) Stellenfabrik erbringt individuelle Online Marketing, Consulting- und Recruiting-Leistungen. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, schuldet Stellenfabrik nicht die Erbringung eines Werks. Insbesondere kann der Erfolg von Werbemaßnahmen lediglich anhand von Erfahrungswerten prognostiziert werden. Der Klient ist durch Zustimmung der AGB hierüber in Kenntnis gesetzt worden. Ist eine gesonderte Vergütung für das Erreichen eines bestimmten Erfolgs vereinbart, wird diese in Form eines erfolgsabhängigen Bonus gezahlt. Ein Anspruch auf das Erreichen eines konkreten Erfolgs besteht im Grundsatz nicht.
(2) Wenn Stellenfabrik eine Dienstleistung erbringt, bei der Anfragen gewonnen werden, gelten diese dann als qualifiziert, wenn sie durch den erstellten Prozess durch Stellenfabrik durch die Angabe Ihrer Kontaktdaten Interesse an der beworbenen Leistung gezeigt haben.
(3) Werbekampagnen und der gesamte bereitgestellte Prozess werden stets nach besten Wissen und Gewissen durch Stellenfabrik oder einen von ihr beauftragten Erfüllungsgehilfen / Subunternehmen geschaltet und erstellt.
(4) Der Klient ist für die Rechtskonformität etwaiger Werbekampagnen sowie der gesamten Infrastruktur nebst Anzeigen, Impressum, Datenschutz etc. selbst verantwortlich. Dazu gehört auch die Sicherstellung, dass im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Verfügung gestellte Daten und Inhalte beider Vertragsparteien nicht gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen.
(5) Dem Klient ist mit Zustimmung der AGB bewusst, dass Plattformen wie Facebook Inc, Google o.Ä. jederzeit berechtigt sind Werbekampagnen ohne die Benennung von Gründen zu stoppen und oder einzustellen. Hierfür ist Stellenfabrik nicht verantwortlich.
(6) Die vereinbarte Vergütung von Stellenfabrik enthält vorbehaltlich anderslautender Absprachen kein Budget für etwaige Werbekampagnen. Dieses Budget ist vom Kunden separat und unmittelbar an den Werbeplattformbetreiber zu entrichten.
(7) Stellenfabrik gibt keine Garantien für eine konkrete Anzahl an Anfragen oder eine bestimmte Qualität der erstellten Prozesse und Werbekampagnen.
(8) Nutzungsrechte für Landingpages und Domains sowie Subdomains, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses durch den Kunden an Stellenfabrik zur Verfügung gestellt werden, gehen nach Beendigung der Zusammenarbeit auf Stellenfabrik über. Hiervon ausgenommen ist ein Vertragsverhältnis, in dem Stellenfabrik ausschließlich Consulting Leistungen erbringt.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Klienten
(1) Der Klient wird einen Ansprechpartner für Stellenfabrik benennen, der berechtigt und in der Lage ist alle im Rahmen des Vertrags anstehenden Entscheidungen zu treffen und an Stellenfabrik zu kommunizieren.
(2) Alle zur Erfüllung der Leistung durch Stellenfabrik benötigten Daten und Unterlagen werden vom Klienten kostenlos und unverbindlich Stellenfabrik zur Verfügung gestellt. Dazu gehören, sofern keine separaten Absprachen vorliegen auch etwaige Fotos, Bilder, Logos, Texte und Videos. Insbesondere erhält Stellenfabrik volle Admin-Rechte für die Facebook Fanpage sowie den Business Manager über den die Dienstleistung zur Werbeschaltung durch Stellenfabrik erbracht wird.
(3) Stellenfabrik erhält Zugriff auf die Domain bzw. Subdomain auf die Interessenten durch die Werbekampagnen per Klick geleitet werden und führt deren Verifizierung sowie die technische Einrichtung des Tracking Pixels durch, so dass Daten von potentiellen Anfragen gesammelt und im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Erfüllung der Leistung durch Stellenfabrik genutzt werden.
(4) Der Klient hat die Mitwirkungspflichten jeweils vollständig zu erfüllen. Bei einer Unterlassung dieser Verpflichtungen die zu einer Verhinderung der Leistungserbringung durch Stellenfabrik führen, bleibt der Vergütungsanspruch an Stellenfabrik unberührt.
(5) Anfragen die durch Stellenfabrik gewonnen werden sind zeitnah (innerhalb von maximal 24 Stunden nach Eintragung) durch den Klienten telefonisch zu kontaktieren. Ferner erklärt sich der Klient bereit alle Anfragen nach bestem Gewissen zu bearbeiten und hinsichtlich der Eignung für die zu besetzenden Stellen / Aufträge zu prüfen.
§ 4 Zustandekommen von Verträgen, Drittanbieter
(1) Der Vertrag mit Stellenfabrik kann fernmündlich (Videochat, Telefonat etc.) oder schriftlich zustande kommen. Wird der Vertrag fernmündlich geschlossen, hat der Klient keinen Anspruch darauf, die Vertragsinhalte zusätzlich in schriftlicher Form von Stellenfabrik zu erhalten.
(2) Fernmündlich kommen Verträge bei übereinstimmenden Willenserklärungen zustande. Dabei willigt der Klient ein, dass Stellenfabrik das Telefonat oder den jeweiligen Videochat als Beweis und zu Dokumentationszwecken aufzeichnet.
(3) Unsere Leistungen werden auch von Drittanbietern wie z.B. (Copecart etc.) vertrieben. Bei Buchung bzw. Vertragsabschluss mit einem Drittanbieter gelten die AGB des Drittanbieters. Stellenfabrik ist für die Handlungen von Vertriebspartnern / Drittanbietern nicht verantwortlich.
(4) Die Vertragssprache ist Deutsch.
§ 5 Zahlungen, Preise und Voraussetzungen
(1) Vereinbarte Preise und Honorare verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von z.Zt. 19% und sind verbindlich. Bei der Währung handelt es sich um den Euro (€).
(2) Die Bezahlung unserer Leistungen erfolgt sofort nach Rechnungserteilung oder durch einen Drittanbieter ( z.B. Copecart).
§ 6 Kündigung und Laufzeit
(1) Der Vertrag wird für eine feste Laufzeit geschlossen. Sollte keine Laufzeit beinhaltet sein, gilt eine Laufzeit von 3 Monaten für vereinbart.
(2) Von der ordentlichen Kündigung unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt vor, wenn
(3) Im Fall der Kündigung ist ein offener Saldo zugunsten von Stellenfabrik vom Klienten unmittelbar auszugleichen.
§ 7 Verzug und Rücktritt
(1) Fristen für die Leistungserbringung durch Stellenfabrik beginnen mit Eingang des Rechnungsvertrags und der für die Dienstleistungen erforderlichen Daten sowie wenn die Mitwirkungshandlungen durch den Klienten vollständig erbracht sind.
(2) Ist der Klient mit fälligen Zahlungen im Verzug, ist Stellenfabrik dazu berechtigt weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages einzustellen.
(3) Etwaige freie Kündigungsrechte des Kunden werden ausgeschlossen.
§ 8 Leistungserfüllung
(1) Stellenfabrik wird alle Leistungen stets nach bestem Gewissen und mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. Stellenfabrik ist berechtigt hierzu auch die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen.
(2) Dem Klienten ist bewusst, dass es sich bei der Leistungserfüllung lediglich um einen Dienstvertrag und nicht um einen Werkvertrag handelt.
(3) Bei einer Verzögerung oder Verhinderung der Leistungserbringung durch Stellenfabrik durch unzureichende Mitwirkung durch den Klienten, bleibt der Anspruch auf die Vergütung von Stellenfabrik unberührt.
(4) Sollte Stellenfabrik Änderungen oder Anpassungen vorschlagen, ist der Kunde verpflichtet innerhalb von 7 Tagen zu reagieren. Sofern innerhalb der Frist keine Rückmeldung erfolgte und eine einwandfreie Abwicklung der Leistung nicht möglich ist, gelten die Änderungen und oder Anpassungen automatisch als angenommen.
(5) Stellenfabrik ist berechtigt die gewonnen Anfragen bzw. Kontakte zur Qualitätssicherung im Namen des Kunden anzurufen.
(6) Sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, ist es Stellenfabrik gestattet, während der Laufzeit des Vertrags und darüber hinaus Aufträge von Klienten gleicher oder ähnlicher Branchen anzunehmen und zu bearbeiten.
§ 9 Haftung
(1) Stellenfabrik und/oder seine Erfüllungsgehilfen und/oder gesetzlichen Vertreter haften für Schäden, die nicht Körperschäden sind, nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vertragliche und außervertragliche Haftung für Sach- und Vermögensschäden, entgangenen Gewinn und Mangelfolgeschäden des Anbieters wird bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Haftung für die Verletzung wesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) handelt. Unter Kardinalpflichten sind diejenigen Pflichten zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Klient regelmäßig vertrauen darf. In den Fällen der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht wird nur für den vorhersehbaren und typischerweise bei Geschäften der vorliegenden Art entstehenden Schaden gehaftet, betragsmäßig jedoch höchstens bis zur Auftragssumme, die den Aufträgen des letzten Jahres vor Bekanntwerden des den Schaden auslösenden Ereignisses entspricht.
(2) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, wobei der Haftungsausschluss nicht im Fall eines Schadens an Leben, Körper oder Gesundheit eines Menschen sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz gilt.
(3) Stellenfabrik haftet nicht für Schäden, die auf Grund technischer Störungen oder Leistungsstörungen von Stellenfabrik oder anderer Dritter entstehen. Stellenfabrik haftet auch nicht für Schäden, die der Klient durch diese zumutbaren Maßnahmen, insbesondere regelmäßige, mindestens tägliche, Programm- und Datensicherung hätte verhindern können.
(4) Stellenfabrik bemüht sich darum, seine Maßnahmen konform zu den Richtlinien der Werbeplattformen umzusetzen. Den Vertragsparteien ist jedoch bewusst, dass einzelne vereinbarte Maßnahmen gegen die Richtlinien der Werbeplattformen verstoßen können und dies keine mangelhafte Leistung durch Stellenfabrik darstellt. Dies gilt insbesondere, wenn der Klient diese Maßnahmen explizit freigegeben hat. Hierfür haftet Stellenfabrik ausdrücklich nicht.
(5) Der Klient ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten verpflichtet, Stellenfabrik ausschließlich Bild-/Video- und Tonmaterial zur Verfügung zu stellen, das frei von Rechten Dritter ist. Vor dem Hintergrund stellt der Klient Stellenfabrik insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung geistigen Eigentums frei.
§ 10 Datenschutz und Sicherheit
(1) Der Klient versichert, bei der Datenweitergabe an Stellenfabrik die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einzuhalten.
(2) Sofern eine Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung zwischen dem Klienten und Stellenfabrik abzuschließen ist, wird der Klient Stellenfabrik vor dem Start der Zusammenarbeit nach dem Vertragsabschluss hierauf hinweisen.
(3) Stellenfabrik wird vom Kunden ausdrücklich vollumfänglich für Verstöße gegen die DS-GVO und das BDSG freigestellt, es sei denn Stellenfabrik hat diese Verstöße allein zu verantworten.
§ 11 Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Stellenfabrik hat an allen Bildern, Videos, Texten, Online-Seminaren, Datenbanken, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses durch Stellenfabrik veröffentlicht werden, Urheberrechte. Eine Nutzung ist lediglich mit unserer Zustimmung gestattet.
(2) Nutzungsrechte für die durch Stellenfabrik erstellten Webseiten und Werbeanzeigen bestehen für den Klienten bei der Nutzung des Accounts von Stellenfabrik nur für die Dauer der Zusammenarbeit in Form eines einfachen Nutzungsrechtes. Vervielfältigungen der Inhalte ist strengsten untersagt. Im Streitfall gilt eine vom Gericht festzusetzende zu überprüfende Vertragsstrafe als vereinbart.
(3) Rechte für eigens durch den Kunden erstellte Videos und oder Fotos bzw. Tonmaterialien gehen vollständig auf den Klienten über und dürfen auch über das Vertragsverhältnis hinaus genutzt werden.
§ 12 Rechte Dritter
(1) Der Klient stellt sicher, dass alle Stellenfabrik zur Verfügung gestellten Materialien (Fotos, Videos, Audios) die im Rahmen der Leistungserfüllung für Werbekampagnen oder den Prozess verwendet werden, frei von Rechten Dritter ist oder entsprechende Genehmigungen vorliegen.
(2) Der Klient stellt Stellenfabrik in diesem Zusammenhang wegen Verstöße gegen Rechte Dritter in vollem Umfang frei.
§ 13 Referenzwerbung
(1) Der Klient räumt Stellenfabrik an den durch die Zusammenarbeit erstellten Analysen und Konzepten sowie Arbeitsergebnissen das einfache, zeitlich und örtlich unbeschränkte Recht ein, diese in dem für die Optimierung seiner Onlineauftritte erforderlichen Umfang zu nutzen.
(2) Stellenfabrik ist es gestattet, mit der Tatsache, dass der Klient Stellenfabrik beauftragt hat, in geeigneter Weise zu werben und er darf zu diesem Zweck auch über das Vertragsende hinaus zeitlich und örtlich unbeschränkt online und offline mit Logos, bereitgestellte Referenzen und Case Studys verwenden, um damit für die eigenen Dienstleistungen zu werben.
§ 14 Geheimhaltung, Betriebsgeheimnisse
(1) Der Klient wird über sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie alle sonstigen als vertraulich bezeichneten oder anderweitig erkennbar vertraulichen Informationen während der Vertragslaufzeit und 3 Jahre darüber hinaus Stillschweigen bewahren.
(2) Die vorgenannten Pflichten gelten nicht für vertrauliche Informationen
§ 15 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen Stellenfabrik und dem Klienten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Essen.
AGB Aktuellster Stand: 12.06.2022